Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Über den Anspruch selbst wird dann nicht entschieden.
Was sind Sachurteilsvoraussetzungen?
Sachurteilsvoraussetzungen sind die Bedingungen, unter denen das Gericht über den geltend gemachten Anspruch in der Sache entscheiden darf. Liegen sie vor, ist die Klage zulässig. Fehlt eine von ihnen, ergeht ein Prozessurteil: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, ohne dass über den Anspruch entschieden wird.
Das Gericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens, für Partei- und Prozessfähigkeit ausdrücklich nach § 56 Absatz 1 ZPO. Von Amts wegen prüfen heißt aber nicht, von Amts wegen ermitteln. Das Gericht weist auf Bedenken hin, die Tatsachen müssen die Parteien weiterhin vortragen.
Einige Voraussetzungen werden nur auf Rüge des Beklagten berücksichtigt, etwa eine Schiedsvereinbarung (§ 1032 Absatz 1 ZPO). Man nennt sie Prozesshindernisse im engeren Sinn.
Zulässigkeit vor Begründetheit
Die Zulässigkeit wird immer vor der Begründetheit geprüft. Ist die Klage unzulässig, darf das Gericht die Begründetheit nicht mehr prüfen. Der Unterschied hat praktische Folgen: Eine als unzulässig abgewiesene Klage kann unter veränderten Umständen erneut erhoben werden. Eine als unbegründet abgewiesene Klage dagegen nicht, weil die Rechtskraft entgegensteht.
Eine anerkannte Ausnahme betrifft das Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO. Ist die Klage ohnehin unbegründet, darf das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offenlassen, ob das Feststellungsinteresse vorliegt.
Die Sachurteilsvoraussetzungen im Überblick
Es hilft, die Voraussetzungen nach ihrem Bezugspunkt zu ordnen: das Gericht, die Parteien und den Streitgegenstand. Hinzu kommen besondere Voraussetzungen einzelner Klagearten.
Gericht
Rechtsweg
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gehören vor die ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG). Ist der Rechtsweg unzulässig, verweist das Gericht von Amts wegen an das zuständige Gericht (§ 17a Absatz 2 GVG).
Gericht
Sachliche Zuständigkeit
Amtsgericht oder Landgericht nach §§ 23, 71 GVG, abhängig vom Streitwert und einigen streitwertunabhängigen Sonderzuweisungen, etwa für Wohnraummietsachen beim Amtsgericht.
Gericht
Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§§ 12, 13, 17 ZPO), daneben besondere Gerichtsstände, etwa des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), sowie Vereinbarung oder rügelose Einlassung (§§ 38, 39 ZPO). Bei Auslandsbezug kommt die internationale Zuständigkeit hinzu.
Parteien
Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Absatz 1 ZPO). Dazu gehören natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften.
Parteien
Prozessfähigkeit
Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§§ 51, 52 ZPO). Minderjährige und juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Parteien
Postulationsfähigkeit
Vor dem Landgericht und den höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO). Vor dem Amtsgericht können sie den Prozess regelmäßig selbst führen (§ 79 ZPO).
Parteien
Prozessführungsbefugnis
Die Befugnis, ein Recht im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen. Sie ist von der Aktivlegitimation zu trennen, also der Frage, ob dem Kläger das Recht tatsächlich zusteht. Diese prüfst du erst in der Begründetheit. Problematisch wird sie bei der Prozessstandschaft.
Streitgegenstand
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Klageschrift muss Parteien und Gericht bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und Gegenstand und Grund des Anspruchs angeben (§ 253 Absatz 2 ZPO).
Streitgegenstand
Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Solange dieselbe Streitsache rechtshängig ist, kann sie nicht erneut anhängig gemacht werden (§ 261 Absatz 3 Nummer 1 ZPO).
Streitgegenstand
Keine entgegenstehende Rechtskraft
Über denselben Streitgegenstand darf noch nicht rechtskräftig entschieden sein (§ 322 Absatz 1 ZPO), auch nicht mit Wirkung für den Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO).
Streitgegenstand
Rechtsschutzbedürfnis
Bei Leistungsklagen liegt es regelmäßig vor. Ausnahmsweise fehlt es, wenn der Kläger sein Ziel einfacher erreichen kann oder schon einen Vollstreckungstitel über denselben Anspruch hat.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Je nach Klageart und Prozesslage kommen weitere Voraussetzungen hinzu. Prüfe sie nur, wenn der Fall Anlass dazu gibt.
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse
Der Kläger braucht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 Absatz 1 ZPO). Es fehlt oft, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist.
Künftige Leistung
§§ 257 bis 259 ZPO
Eine Klage auf künftige Leistung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, etwa wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht (§ 259 ZPO).
Klageänderung
§§ 263, 264 ZPO
Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Die Fälle des § 264 ZPO, etwa die bloße Erhöhung des Antrags, gelten nicht als Klageänderung.
Rechtsbehelfe
Zulässigkeit des Einspruchs
Nach einem Versäumnisurteil prüfst du zuerst den Einspruch: statthaft nach § 338 ZPO, eingelegt binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 339 Absatz 1 ZPO) und in der richtigen Form (§ 340 ZPO).
Die Zulässigkeit im Urteil und im Votum darstellen
Im Urteil gehst du nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen der Reihe nach durch. Du sprichst nur an, was im Fall wirklich problematisch ist. Klausurüblich ist wenigstens ein kurzer Satz zur Zuständigkeit, zum Beispiel: „Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Musterstadt sachlich und örtlich zuständig (§ 23 Nummer 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO).“
Prozessuale Vorgänge wie eine unproblematische Klageerhöhung stellst du ebenfalls nur kurz fest. Haben die Parteien darüber gestritten, begründest du das Ergebnis ausführlicher. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, etwa eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, begründest du immer.
Im Votum gilt dasselbe Prinzip. Dein Leser will wissen, ob die Zulässigkeit Probleme aufwirft. Wenn nicht, genügt ein Satz.
Passender ArtikelVotum in der Zivilstation schreibenUnd danach: die Begründetheit
Ist die Klage zulässig, folgt die Begründetheit. Dort prüfst du, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht: Ist er entstanden, ist er erloschen, ist er durchsetzbar? Hier kommen Anspruchsgrundlagen, Einwendungen, Einreden und die Beweiswürdigung ins Spiel.
Für die materiell-rechtliche Prüfung brauchst du sichere Anspruchsgrundlagen, Definitionen und Prüfungsschemata. Diese kannst du in den Zivilrecht-Karteikarten von Juratorium X1 wiederholen.
Mein Tipp
Lege dir für die Klausur eine feste Prüfreihenfolge zurecht und gehe sie beim Lesen der Akte gedanklich einmal durch. So erkennst du ein verstecktes Zulässigkeitsproblem schnell, etwa einen verfristeten Einspruch oder eine unzuständige Kammer, ohne im Urteil jeden Punkt ausbreiten zu müssen.