Die meisten dieser Fehler lassen sich mit einer festen Routine vermeiden. Gehe die Prüfliste am Ende vor jeder Abgabe einmal durch.
Fehler im Tatbestand: zu viel und das Falsche
Der Tatbestand soll nur enthalten, was für die Entscheidung gebraucht wird. Er muss trotzdem für jemanden verständlich sein, der die Akte nicht kennt. Als Faustregel gilt: Der Tatbestand ist deutlich kürzer als die Entscheidungsgründe.
Fehler
Hintergrund, Wiederholungen und Verfahrensdetails
Besser: Nimm nur Tatsachen auf, die du für Anspruch, Einwendung, Einrede, Antrag, Frist oder Beweiswürdigung brauchst. Frage bei jeder Tatsache zuerst, ob sie entscheidungserheblich ist, und erst danach, ob sie streitig ist.
Fehler
Rechtliche Wertung statt Lebenssachverhalt
Besser: Schildere, was geschehen ist. Rechtsbegriffe wie Kaufvertrag oder Miete sind unproblematisch. Entscheidet ein Begriff aber schon die streitige Rechtsfrage, etwa „Umgehungsgeschäft“, gehört er als Rechtsansicht in den Parteivortrag.
Fehler
Unklare Bezeichnungen
Besser: Bezeichne Personen nach ihrer Rolle, etwa „der Zeuge Name“, und halte gleichartige Gegenstände durchgehend auseinander, zum Beispiel zwei Fahrzeuge, Verträge oder Zahlungen.
Fehler
Ereignisse außerhalb der Reihenfolge
Besser: Stelle mehrere Zahlungen, Verträge oder Erklärungen streng chronologisch dar und nenne Datum, Betrag und Handlung zusammen. Wendungen wie „vor dem Verkauf“ verraten oft, dass ein früheres Ereignis zu spät kommt.
Streitig oder unstreitig: der häufigste Punktverlust
Die Abgrenzung von streitigem und unstreitigem Vortrag ist eine der häufigsten Schwachstellen. Was eine Partei nicht bestreitet, gilt als zugestanden (§ 138 Absatz 3 ZPO) und gehört in den unstreitigen Teil. Tragen beide Seiten denselben Umstand vor, spricht das regelmäßig für Unstreitigkeit.
Ein typischer Fehler ist, einen gemeinsamen Tatsachenkern vollständig als streitigen Vortrag darzustellen. Ziehe den unstreitigen Kern nach vorn und verlagere nur die tatsächlich streitige Einzelheit in den Parteivortrag.
Vermeide außerdem spiegelbildliche Doppelungen. Steht eine Behauptung schon im Klägervortrag, wiederholst du das bloße Bestreiten beim Beklagten nicht. Eigenen Beklagtenvortrag nimmst du auf, wenn der Beklagte ein anderes Geschehen behauptet. Behauptet der Kläger etwa, er habe den Kaufpreis bar übergeben, schreibst du beim Beklagten nicht noch einmal, er habe kein Geld erhalten. Behauptet der Beklagte dagegen, der Kläger habe ihm nur einen Teilbetrag gegeben, ist das eine eigene Darstellung und gehört in seinen Vortrag.
Die Zuordnung folgt der Beweislast: In den Klägervortrag gehören die streitigen Tatsachen, für die der Kläger beweisbelastet ist, in den Beklagtenvortrag die Tatsachen zu Einwendungen und Einreden, für die der Beklagte beweisbelastet ist. Ein bloßes Bestreiten des Klägers im Klägerblock ist unüblich.
Fehler bei Prozessgeschichte und Beweisaufnahme
In die Prozessgeschichte gehört nur, was du für das Verständnis der Anträge und für die Entscheidungsgründe brauchst. Bei einem Versäumnisurteil genügen in der Regel Erlass, Zustellung und Eingang des Einspruchs.
Fehler
Anhörung als Beweisaufnahme dargestellt
Besser: Die persönliche Anhörung einer Partei ist kein förmliches Beweismittel und erscheint im Tatbestand nicht als Beweisaufnahme. Ihre Angaben darfst du trotzdem im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO berücksichtigen.
Fehler
Nicht vernommene Zeugen genannt
Besser: Ein geladener, aber nicht vernommener Zeuge ist kein erhobenes Beweismittel. Kommt es auf seine Aussage an, ist die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen.
Fehler
Fristen und Stichtage fehlen
Besser: Nenne entscheidungserhebliche Daten schon im Tatbestand, etwa Zugang, Fristsetzung, Rücktritt, Zustellung der Klage oder Eingang des Einspruchs. Platzhalter dürfen im fertigen Urteil nicht stehen bleiben.
Fehler
Anträge frei umformuliert
Besser: Übernimm die zuletzt gestellten Anträge grundsätzlich wortgetreu und rücke sie ein. Nur bei unklaren Anträgen arbeitest du mit „sinngemäß“. Ein früheres Urteil bezeichnest du mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Fehler in Sprache und Zeitform
Unstreitiges steht im Präteritum, der streitige Vortrag in indirekter Rede mit einer Einleitung im Präsens, die Prozessgeschichte im Perfekt. Wechsle die Zeitform innerhalb eines Absatzes nicht ohne Grund.
Tatsachen leitest du mit „behauptet“ ein, Rechtsansichten mit „meint“ oder „ist der Ansicht“. Innerhalb eines Parteiblocks stehen zuerst die Tatsachen, danach die Rechtsansichten, soweit sie für das Verständnis wirklich nötig sind. Eine Rechtsansicht, die nur besagt, dass die Klage Erfolg haben soll, brauchst du nicht.
Formuliere möglichst aktiv. Statt „Das Fahrzeug wurde begutachtet“ schreibst du, wer es begutachtet hat.
Fehler im Urteilsstil
Im Urteil steht das Ergebnis zuerst. Gutachtenfragen wie „Fraglich ist, ob …“ oder „Zu prüfen ist …“ haben dort nichts zu suchen. Nach dem Ergebnis folgen Anspruchsgrundlage, Voraussetzungen und Begründung.
Ein häufiger Fehler sind Füllwörter, die den Begründungsschritt ersetzen sollen: „damit“, „somit“, „mithin“ oder „daher“ am Satzanfang. Weil das Ergebnis schon oben steht, braucht es am Ende keine Schlussfolgerung mehr. Formuliere den tragenden Grund lieber als eigenen Satz.
Auch das Wort „unstreitig“ musst du in den Entscheidungsgründen nicht ständig wiederholen. Was unstreitig ist, ergibt sich aus dem Tatbestand. Verwende die feststehende Tatsache einfach. Und eine Behauptung ohne Begründung ist ein bloßes Postulat: Auch wenn das Ergebnis richtig ist, braucht es einen tragenden Satz, notfalls eine Fundstelle.
Passender ArtikelUrteilsstil richtig anwendenFehler in der Beweiswürdigung
Eine gute Beweiswürdigung folgt einer festen Reihenfolge: zuerst das Ergebnis der konkreten Beweisfrage, dann der Maßstab des § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die streitige Behauptung und die Beweislast, danach die einzelnen Beweismittel und Indizien und am Ende eine kurze Gesamtwürdigung.
Fehler
Unstreitiges „festgestellt“
Besser: Unstreitige Tatsachen legst du einfach zugrunde. Eine Beweiswürdigung gibt es nur für bestrittene Tatsachen.
Fehler
Aus dem Nichtbeweis das Gegenteil gefolgert
Besser: Ein non liquet bleibt ein non liquet. Die Folgen der verbleibenden Ungewissheit trägt die beweisbelastete Partei, ohne dass das Gegenteil feststeht.
Fehler
Schematische Zeugenwürdigung
Besser: Sprich nur Umstände an, die für die konkrete Aussage Gewicht haben. Verwandtschaft allein mindert den Beweiswert nicht. Frage vor allem, ob der Zeuge die Tatsache selbst wahrgenommen hat.
Fehler
Substantiierung nach der Beweisaufnahme verneint
Besser: Trenne Darlegungs- und Beweislast. Hat das Gericht zu einer Behauptung Zeugen vernommen, hat es den Vortrag regelmäßig als ausreichend angesehen. Darauf kannst du nicht ohne Weiteres nachträglich die Abweisung stützen.
Fehler bei Zuständigkeit, Nebenforderungen und Nebenentscheidungen
Bei der sachlichen Zuständigkeit genügt nicht nur die Norm. Nenne den Streitwert und sage, warum danach Amts- oder Landgericht zuständig ist. Bei der örtlichen Zuständigkeit nennst du den konkreten Anknüpfungspunkt, also den Wohnsitz einer natürlichen Person (§§ 12, 13 ZPO) oder den Sitz einer juristischen Person (§§ 12, 17 Absatz 1 ZPO).
Jeder Teil des Tenors braucht eine Begründung, auch Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, eine Zug-um-Zug-Verurteilung oder die Feststellung des Annahmeverzugs. Achte bei Rechtshängigkeitszinsen auf den Beginn: Sie laufen ab dem Tag nach der Zustellung der Klage (§ 291 BGB in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB entsprechend). Sind vorgerichtliche Anwaltskosten noch nicht bezahlt, besteht regelmäßig zunächst nur ein Freistellungsanspruch.
Formuliere auch die Nebenentscheidungen nah am Gesetz, zum Beispiel „Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ in Anlehnung an § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit wählst du für jede Partei und jeden vollstreckbaren Teil die passende Vorschrift. Eine einheitliche Anordnung nach § 709 ZPO ist falsch, wenn für eine Partei nur die Kosten nach §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO vollstreckbar sind. Nach einem Versäumnisurteil wendest du § 344 ZPO nur an, wenn es in gesetzlicher Weise ergangen ist.
Fehler in der Form
Das fertige Urteil enthält keine internen Hinweise, Kommentare, Skriptverweise oder Platzhalter. Die richterliche Unterschrift gehört dazu (§ 315 Absatz 1 ZPO). Zitiere Normen im ganzen Urteil einheitlich und so genau wie nötig, etwa „§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO“, und schreibe Daten einheitlich. In der Klausur entfallen Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen grundsätzlich.
Prüfliste vor der Abgabe
Tatbestand: Ist er deutlich kürzer als die Entscheidungsgründe und enthält nur Entscheidungserhebliches? Ist der unstreitige Kern vollständig aus den Parteiblöcken herausgezogen? Gibt es keine spiegelbildlichen Doppelungen? Sind Tatsachen und Rechtsansichten getrennt und die Zeitformen sauber?
Daten und Verfahren: Stehen Fristen, Zustellung und Eingang konkret im Tatbestand? Sind die Anträge wortgetreu und eingerückt? Sind Anhörung und nicht vernommene Zeugen nicht als Beweisaufnahme dargestellt?
Entscheidungsgründe: Steht das Ergebnis zuerst? Sind Zuständigkeit mit Streitwert und Gerichtsstand begründet? Steht die zentrale Anspruchsnorm am Anfang? Sind die Voraussetzungen am Gesetzeswortlaut formuliert? Ist vor der Beweiswürdigung die streitige Tatsache benannt, mit Maßstab und Beweislast?
Tenor und Form: Hat jeder Tenorteil eine Begründung? Ist der Tenor aus sich heraus vollstreckbar? Passen Kosten und Vollstreckbarkeit zu jeder Partei? Sind Unterschrift, einheitliche Normzitate und ein von internen Hinweisen freier Text vorhanden?
Den Aufbau noch einmal im Zusammenhang sehen
Wie Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe zusammenspielen, siehst du an den Musterblättern auf unserer Seite zum Aufbau des Zivilurteils.
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