Ein Votum ist kein Urteil und keine Examensklausur. Es ist ein Arbeitspapier für die Richterin oder den Richter. Entscheidend ist, dass man nach dem Lesen weiß, wo der Fall steht, worauf es ankommt und was als Nächstes geschehen soll.
Was ist ein Votum?
Das Votum ist ein internes Gutachten, das eine richterliche Entscheidung vorbereitet. Am Kollegialgericht schreibt es regelmäßig das Mitglied, dem die Sache als Berichterstatter zugewiesen ist. Die anderen Mitglieder der Kammer oder des Senats können sich damit vor der Beratung schnell in die Akte einarbeiten.
Ein Gesetz, das Form oder Inhalt des Votums vorschreibt, gibt es nicht. Aufbau, Umfang und Stil richten sich deshalb stark nach der Praxis des jeweiligen Gerichts und nach den Vorlieben deiner Ausbilderin oder deines Ausbilders. Bestimmte Bausteine haben sich aber überall durchgesetzt.
Das Votum gehört nicht zu den Unterlagen, die die Parteien einsehen dürfen. Nach § 299 Absatz 4 ZPO werden Entwürfe und Arbeiten zur Vorbereitung von Entscheidungen weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Wofür brauchst du das Votum in der Zivilstation?
In der Zivilstation gehört das Votum zu den typischen Ausbildungsaufgaben. Du bekommst eine echte Akte, arbeitest sie selbstständig durch und schlägst vor, wie das Gericht weiter vorgehen soll. So übst du genau die Arbeitsweise, die du später im Urteil, im Aktenvortrag und in der Praxis brauchst.
Am Landgericht kann dein Votum die Beratung der Kammer vorbereiten. Bei der Beratung darfst du als Referendarin oder Referendar dabei sein, wenn die oder der Vorsitzende es gestattet (§ 193 Absatz 1 GVG). Am Amtsgericht entscheidet meist eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Ein Votum ist dort trotzdem üblich, weil es deine Ausbilderin oder deinen Ausbilder schnell über den Fall informiert.
Frage vor der ersten Akte nach, was genau erwartet wird. Manche Ausbilder wollen ein vollständiges Votum mit Urteilsentwurf, andere nur ein kurzes Gutachten mit Entscheidungsvorschlag. Oft hilft es, sich ein älteres Votum aus der Kammer als Beispiel geben zu lassen.
Der Aufbau eines Votums im Überblick
Die folgende Gliederung passt für die meisten Zivilakten. Du kannst sie an den Fall und an die Vorgaben deines Gerichts anpassen.
1. Kopf
Aktenzeichen, Parteien und Termin
Nenne Gericht, Aktenzeichen, Parteien mit Prozessbevollmächtigten, das Sachgebiet und den Anlass des Votums, etwa den nächsten Verhandlungstermin.
2. Verfahrensstand
Wo steht das Verfahren gerade?
Halte fest, ob die Klage neu eingegangen ist, ob schon verhandelt oder Beweis erhoben wurde und welche Beschlüsse und Hinweise bereits ergangen sind.
3. Sachbericht
Unstreitiges, Streitiges und Anträge
Gib den Sachverhalt geordnet wieder: unstreitige Tatsachen, streitiger Vortrag des Klägers, Anträge, streitiger Vortrag des Beklagten und Prozessgeschichte.
4. Gutachten
Zulässigkeit und Begründetheit
Prüfe die Zulässigkeit nur so weit, wie sie problematisch ist. In der Begründetheit arbeitest du die Anspruchsgrundlagen mit der Relationstechnik ab.
5. Beweisstation
Was ist streitig und erheblich?
Benenne die Tatsachen, auf die es ankommt, ordne die Beweislast zu und zeige, welche Beweismittel angeboten sind und wie eine Beweisaufnahme aussehen würde.
6. Vorschlag
Entscheidung oder nächster Schritt
Schlage einen Tenor mit Nebenentscheidungen vor oder, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, einen Hinweis, Beweisbeschluss oder Vergleich.
Der Sachbericht: kurz, sortiert und entscheidungsbezogen
Der häufigste Fehler im Sachbericht ist eine Nacherzählung der Akte in der Reihenfolge der Schriftsätze. Das Gericht kennt die Akte oder kann sie selbst lesen. Dein Mehrwert liegt darin, den Vortrag zu ordnen und auf das Wesentliche zu verdichten.
Trenne konsequent zwischen dem, was beide Parteien übereinstimmend vortragen, und dem, was eine Seite bestreitet. Bloße Rechtsansichten der Parteien gehören nicht in den Tatsachenteil. Gib die Anträge vollständig und im letzten Stand wieder, einschließlich Hilfsanträgen und Widerklage, denn sie bestimmen den Prüfungsumfang.
Verweise bei wichtigen Tatsachen auf die Fundstelle in der Akte. So kann deine Ausbilderin oder dein Ausbilder eine Stelle schnell nachlesen, wenn es im Termin darauf ankommt.
Das Gutachten: Relationstechnik im Votum
Herzstück des Votums ist die rechtliche Würdigung. In der Zivilstation arbeitest du dabei mit der Relationstechnik. Sie zerlegt den Fall in Stationen und zeigt, ob es überhaupt auf eine Beweisaufnahme ankommt.
Klägerstation
Ist die Klage schlüssig?
Du unterstellst den Vortrag des Klägers als wahr und prüfst, ob er den Antrag rechtfertigt. Ist die Klage schon danach unbegründet, ist sie abzuweisen, ohne dass es auf den Beklagten ankommt.
Beklagtenstation
Ist die Verteidigung erheblich?
Du unterstellst den Vortrag des Beklagten als wahr und prüfst, ob er den Anspruch zu Fall bringt. Ein Bestreiten muss dabei hinreichend konkret sein, Einwendungen und Einreden ordnest du sauber zu.
Beweisstation
Welche Tatsache muss bewiesen werden?
Bleibt eine erhebliche Tatsache streitig, klärst du, wer sie beweisen muss und welche Beweismittel angeboten sind. Liegt schon ein Beweisergebnis vor, würdigst du es hier.
In Stationen denken, einschichtig darstellen
Die Relationstechnik ist zunächst deine Denkmethode. In einer klassischen Relation prüfst du den Fall nacheinander vollständig aus Sicht des Klägers, dann aus Sicht des Beklagten und erst danach in einer eigenen Beweisstation. So erkennst du zum Beispiel, dass es auf eine streitige Tatsache gar nicht ankommt, weil der Anspruch schon nach dem Vortrag des Klägers an einem anderen Merkmal scheitert.
Im Votum stellst du das Ergebnis aber in der Regel einschichtig dar, ähnlich wie in den Entscheidungsgründen eines Urteils. Bei jedem Tatbestandsmerkmal behandelst du den Vortrag beider Parteien zusammen: Ist die Tatsache unstreitig? Ist sie bestritten? Ist sie bewiesen? Erst dann gehst du zum nächsten Merkmal. Dein Leser muss so nicht den Klägervortrag im Kopf behalten, bis viele Seiten später der Beklagtenvortrag zum selben Punkt folgt.
Einschichtig heißt nicht Urteilsstil. Unproblematische Punkte stellst du knapp fest, die problematischen Stellen prüfst du im Gutachtenstil. Ob dein Ausbilder oder deine Ausbilderin lieber eine einschichtige Darstellung oder ausnahmsweise eine Darstellung nach Stationen möchte, fragst du am besten vorher.
Der Entscheidungsvorschlag: Was soll das Gericht tun?
Am Ende des Votums steht ein klarer Vorschlag. Ist die Sache entscheidungsreif, formulierst du einen Tenor zur Hauptsache und zu den Nebenentscheidungen, also zu den Kosten nach §§ 91 ff. ZPO und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO.
Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, schlägst du den nächsten Schritt vor. Das kann ein Hinweis nach § 139 ZPO sein, etwa wenn ein Vortrag noch nicht schlüssig ist. Es kann auch ein Beweisbeschluss sein, in dem du Beweisthema und Beweismittel benennst, oder ein Vergleichsvorschlag, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme offen ist.
Zeige deutlich, an welcher Stelle der Fall kippt. Hängt alles an einer einzigen streitigen Tatsache oder an einer umstrittenen Rechtsfrage, sollte das schon im ersten Absatz deines Vorschlags stehen.
Muster-Votum für einen Beweistermin
Besonders häufig bekommst du in der Zivilstation eine Akte vor einem Termin zur Beweisaufnahme. Dieser Termin ist nach § 370 Absatz 1 ZPO zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Im Termin kann deshalb vieles passieren: Das Gericht vernimmt Zeugen, verhandelt über das Ergebnis, regt einen Vergleich an oder entscheidet. Ein gutes Votum bereitet alle realistischen Wege vor.
Die folgende Gliederung kannst du als Muster für ein solches Votum nutzen. Die Punkte in Klammern füllst du mit dem Inhalt deiner Akte.
1. Kopf
Gericht, Aktenzeichen und Art des Termins
Zum Beispiel: Landgericht, Zivilkammer, Aktenzeichen, Votum für den Termin am (Datum) zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
2. Verfahrensstand
Was ist bisher passiert?
Klageeingang, früherer Termin, gestellte Anträge, Beweisbeschluss vom (Datum) mit Beweisthema und Beweismitteln, bereits erhobene Beweise mit Ergebnis in einem Satz.
3. Sachbericht
Nur was für das Beweisthema zählt
Unstreitiger Sachverhalt, danach der streitige Vortrag beider Seiten zu genau den Punkten, die unter Beweis stehen. Die Anträge im letzten Stand gibst du vollständig wieder.
4. Rechtliche Würdigung
Warum kommt es auf die Beweisaufnahme an?
Zulässigkeit nur, soweit problematisch. In der Begründetheit zeigst du, an welcher Voraussetzung der Anspruch hängt und wer die streitige Tatsache beweisen muss. Schließe mit ein bis zwei Sätzen, welche Tatsache der Termin klären soll.
5. Ablauf der Beweisaufnahme
Reihenfolge, Beweisthemen und Dauer
Schlage vor, in welcher Reihenfolge Zeugen oder Sachverständige gehört werden, wozu jede Person aussagen soll und wie viel Zeit du einplanst. Erscheint eine Partei nicht, wird die Beweisaufnahme nach § 367 Absatz 1 ZPO trotzdem so weit wie möglich durchgeführt.
6. Verhandlung über das Ergebnis
Was soll danach erörtert werden?
Nach der Beweisaufnahme verhandeln die Parteien über ihr Ergebnis (§ 285 Absatz 1 ZPO), und das Gericht erörtert den Sach- und Streitstand erneut (§ 279 Absatz 3 ZPO). Notiere die Punkte, die du ansprechen würdest, etwa Widersprüche in Aussagen oder Lücken im Gutachten.
7. Optionen im Termin
Weitere Beweise, Urteil, Vergleich oder Säumnis
Bereite kurz jede realistische Variante vor: weitere Zeugen oder ein Ergänzungsgutachten, ein streitiges Urteil, einen Vergleichsvorschlag oder bei Säumnis einer Partei eine Entscheidung nach Lage der Akten auf Antrag des Gegners (§ 331a ZPO).
8. Tenorvorschlag
Je Variante ein kurzer Entwurf
Formuliere für die wahrscheinlichste Variante einen Tenor mit Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit und begründe in zwei bis drei Sätzen, welche Tatsache du als bewiesen oder nicht bewiesen ansiehst.
Entscheidung nach Lage der Akten im Votum vorbereiten
Rechnest du damit, dass eine Partei im Termin nicht erscheint, solltest du die Entscheidung nach Lage der Akten als eigene Variante vorbereiten. Statt eines Versäumnisurteils kann die erschienene Partei nach § 331a ZPO beantragen, dass das Gericht auf Grundlage der Akte entscheidet. Vermerke das schon im Kopf deines Votums, etwa mit dem Zusatz „hilfsweise Entscheidung nach Lage der Akten“.
Der Unterschied ist für die Praxis wichtig. Beim Versäumnisurteil gegen den Beklagten gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden, und der Beklagte kann mit einem Einspruch den Prozess fortsetzen. Bei der Entscheidung nach Lage der Akten wertet das Gericht dagegen den gesamten Akteninhalt aus, einschließlich früherer Zeugenaussagen und Gutachten. Das Ergebnis ist ein streitiges Endurteil, gegen das nur die normalen Rechtsmittel wie die Berufung gegeben sind, kein Einspruch.
Prüfe in deinem Votum unter einem eigenen Gliederungspunkt, ob die Voraussetzungen vorliegen:
1. Säumnis
Genau eine Partei ist säumig
Die Partei erscheint nicht oder verhandelt nicht, was nach § 333 ZPO dem Nichterscheinen gleichsteht. Bleiben beide Parteien aus, richtet sich die Entscheidung nach Lage der Akten nach § 251a ZPO.
2. Ladung
Die säumige Partei wurde ordnungsgemäß geladen
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen Ladung, ist der Antrag nach § 335 Absatz 1 Nummer 2 ZPO zurückzuweisen. Halte im Votum fest, wann und wie geladen wurde.
3. Frühere Verhandlung
Es wurde schon einmal mündlich verhandelt
Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt wurde (§ 331a Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 251a Absatz 2 Satz 1 ZPO). Nenne den Termin und die dort gestellten Anträge.
4. Antrag
Die erschienene Partei stellt einen eigenen Antrag
Der Sachantrag allein genügt nicht. Die erschienene Partei muss ausdrücklich eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Schlage vor, ob das Gericht auf diese Möglichkeit hinweisen sollte.
5. Entscheidungsreife
Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt
Das Gericht entspricht dem Antrag nur, wenn die Akte eine Entscheidung trägt. Begründe kurz, warum der bisherige Vortrag und die bisherigen Beweise dafür ausreichen oder warum noch etwas fehlt.
Ablauf im Termin und Urteil nach Lage der Akten
Hilfreich ist ein kurzer Fahrplan für den Termin. Zuerst wird die Säumnis festgestellt. Danach kann das Gericht die erschienene Partei auf ihre Wahl zwischen Versäumnisurteil und Entscheidung nach Lage der Akten hinweisen. Stellt sie den Antrag, ordnet das Gericht die Entscheidung nach Lage der Akten an und bestimmt im Protokoll einen besonderen Verkündungstermin, der frühestens zwei Wochen später liegt (§ 251a Absatz 2 Satz 2 ZPO). Der säumigen Partei wird dieser Termin mitgeteilt. Unter engen Voraussetzungen kann sie noch einen neuen Verhandlungstermin erreichen, wenn sie ihr Ausbleiben entschuldigt.
Für das Urteil selbst formulierst du in deinem Votum eine eigene Tenorvariante. Der Tenor lautet wie bei jeder streitigen Entscheidung, also zum Beispiel auf Verurteilung oder Klageabweisung, und nicht auf ein Versäumnisurteil. Im Tatbestand stellst du klar, dass die Entscheidung nach Lage der Akten ergeht, weil eine Partei im Termin säumig war und die andere den Antrag gestellt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten eine vollständige rechtliche Würdigung und Beweiswürdigung auf Grundlage der Akte.
Textbaustein für dein Votum
So könnte der Abschnitt in deinem Votum lauten, wenn der Beklagte voraussichtlich nicht erscheint: „Sollte der Beklagte im Termin säumig sein, schlage ich vor, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen (§ 331a ZPO). Die Voraussetzungen liegen vor. Über die Klage wurde bereits im Termin vom (Datum) mündlich verhandelt. Nach dem bisherigen Akteninhalt und der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Stellt der Kläger den Antrag, sollte das Gericht die Entscheidung nach Lage der Akten anordnen und einen Verkündungstermin frühestens zwei Wochen später bestimmen (§ 331a Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 251a Absatz 2 Satz 2 ZPO).“
Passe Datum, Parteirollen und die Begründung der Entscheidungsreife an deine Akte an. Hältst du die Sache noch nicht für entscheidungsreif, schreibe das ebenso deutlich und nenne, welche Tatsache noch geklärt werden muss.
Stil und Sprache im Votum
Schreibe dort im Gutachtenstil, wo ein Punkt wirklich problematisch ist. Unproblematische Voraussetzungen kannst du kurz im Urteilsstil feststellen. Dein Leser ist eine erfahrene Richterin oder ein erfahrener Richter, keine Korrektur im Examen.
Überschriften, eine klare Gliederung und kurze Absätze helfen, sich in einer umfangreichen Akte zu orientieren. Wer das Votum vor dem Termin noch einmal überfliegt, soll die entscheidenden Punkte sofort finden.
Bleibe sachlich. Persönliche Wertungen über Parteien, Zeugen oder Prozessbevollmächtigte gehören nicht ins Votum. Auch ein internes Papier kann bekannt werden, und eine abfällige Formulierung kann dann einen Befangenheitsantrag nach sich ziehen.
Votum, Urteil und Aktenvortrag im Vergleich
Das Urteil richtet sich an die Parteien und folgt den Vorgaben des § 313 ZPO. Es begründet ein feststehendes Ergebnis im Urteilsstil. Das Votum richtet sich dagegen an das Gericht selbst und darf offen abwägen, Zweifel benennen und mehrere Wege aufzeigen.
Der Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung ist im Kern ein mündliches Votum. Du trägst Sachbericht, Gutachten und Entscheidungsvorschlag in begrenzter Zeit frei vor. Wer in der Zivilstation regelmäßig Voten schreibt, hat für den Aktenvortrag deshalb schon einen großen Teil des Handwerks gelernt.
Mein Tipp für dein erstes Votum
Beginne nicht mit dem Sachbericht, sondern mit den Anträgen und den möglichen Anspruchsgrundlagen. Lies die Akte danach mit der Frage, welche Tatsachen für diese Anspruchsgrundlagen wirklich zählen. Dein Sachbericht wird dadurch kürzer und genauer.
Plane genug Zeit ein, aber setze dir eine Grenze. Ein Votum muss nicht jede denkbare Rechtsfrage erschöpfend behandeln. Wichtiger ist, dass der Vorschlag nachvollziehbar ist und die entscheidenden Punkte trägt. Besprich das fertige Votum mit deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder und notiere dir, was sie oder er beim nächsten Mal anders sehen möchte.
Vom Votum zum Aktenvortrag
Die Struktur, die du im Votum schriftlich übst, brauchst du in der mündlichen Prüfung frei gesprochen. Übe deshalb früh, einen Fall in wenigen Minuten verständlich vorzutragen und einen Vorschlag klar zu begründen.
Passender ArtikelAktenvortrag im zweiten Examen: Aufbau und alle Bundesländer