Der Aktenvortrag ist im Kern ein mündliches Votum. Wer in der Zivilstation Voten schreibt, übt schon einen großen Teil davon.
Was ist der Aktenvortrag?
In der Praxis unterrichtet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die übrigen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats mündlich über den Sach- und Streitstand. Genau das bildet der Aktenvortrag in der Prüfung nach: Du sollst zeigen, dass du einen Fall in kurzer Zeit erfassen und lösen kannst und deine Lösung in wenigen Minuten verständlich und frei vorträgst.
Je nach Land und Aufgabe trägst du aus Sicht eines Gerichts, einer Behörde, der Staatsanwaltschaft oder einer Anwaltskanzlei vor. Aus anwaltlicher Sicht stehen das Begehren des Mandanten und die Erfolgsaussichten im Mittelpunkt.
Der Aufbau des Aktenvortrags
Achte immer zuerst auf den Bearbeitungsvermerk. Er kann vom üblichen Aufbau abweichen. Im Regelfall gliederst du so:
1. Einleitung
Worum geht es und wer entscheidet?
Ein Satz zu Parteien, Gericht, Verfahrensart und Verfahrensstand. Aus anwaltlicher Sicht nennst du den Mandanten und sein Anliegen. Genaue Adressen und gesetzliche Vertreter lässt du weg.
2. Sachverhalt
Nur das Notwendige
Aufgebaut wie ein Tatbestand, aber stark verdichtet. Erzähle nur, was deine Würdigung braucht, auch Tatsachen, auf die eine andere Lösung gestützt werden könnte. Überflüssige Zahlen und Daten belasten die Zuhörer.
3. Kurzvorschlag
Das Ergebnis vorweg
„Ich schlage vor, die Klage abzuweisen.“ So können die Zuhörer deiner Begründung folgen.
4. Rechtliche Würdigung
Wie Entscheidungsgründe, mit Schwerpunkten
Überwiegend im Urteilsstil, an schwierigen Stellen im Gutachtenstil. Prozessuale Fragen nur, wenn sie erheblich sind. Deine Lösung ist der rote Faden, Alternativen sprichst du nur kurz an. Die Nebenentscheidungen begründest du knapp mit den Normen.
5. Entscheidungsvorschlag
Der Tenor im Wortlaut
„Ich schlage daher ein Urteil mit folgendem Tenor vor: …“ Den Vorschlag trägst du vollständig im Wortlaut vor.
Vortragen: frei, kurz und vollständig
Du sprichst frei. Ablesen ist nur erlaubt, wo es auf den genauen Wortlaut ankommt, etwa bei Anträgen, einer Vertragsklausel oder einer Urkunde. Kündige das kurz an. Sprich in kurzen, verständlichen Sätzen, denn deine Zuhörer können nicht zurückblättern.
Die Redezeit ist streng begrenzt. Wer sie überschreitet, verliert Punkte, und in einigen Ländern wird nach einer kurzen Karenz abgebrochen. Deshalb gilt: Vollständigkeit geht vor Tiefe. Du musst sicher beim Tenor ankommen.
Plane die Vorbereitungszeit bewusst. Bewährt hat sich, etwa das erste Viertel für das Erfassen des Sachverhalts zu nutzen und den Rest für Lösung und Gliederung. Notiere dir keine ausformulierten Sätze, sondern Stichworte, an denen du frei entlangsprechen kannst.
Einschichtig vortragen
Durchdacht wird der Fall wie in einer Relation: Kläger, Beklagter, Beweis. Vorgetragen wird er aber einschichtig. Bei jedem Tatbestandsmerkmal behandelst du den Vortrag beider Parteien zusammen. Würdest du erst fünf Minuten nur den Klägervortrag würdigen und dann den Beklagtenvortrag zum selben Punkt, hätten die Zuhörer die Einzelheiten längst vergessen.
Passender ArtikelVotum in der Zivilstation schreibenDer Aktenvortrag in allen Bundesländern
Die Tabelle zeigt, was die Prüfungsordnungen und amtlichen Hinweise der Länder zum Aktenvortrag regeln. Bayern ist das einzige Land ohne Aktenvortrag. Wo wir keine amtliche Angabe gefunden haben, steht das ausdrücklich in der Tabelle.
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
| Bundesland | Vorbereitung | Vortrag und Nachfragen | Rechtsgebiet | Perspektive | Anteil an der Gesamtnote |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg§ 58 Absatz 5 JAPrO | 75 Minuten. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten. Ein Vertiefungsgespräch sieht die Norm nicht vor. | Nach Wahl Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht. Die Wahl erklärst du im Zulassungsantrag, sie ist unwiderruflich. | Nicht wählbar. Das Aktenstück kann gerichtlich, behördlich oder anwaltlich sein. | 6 % |
| Bayern§ 65 JAPO | Kein Aktenvortrag. | Die mündliche Prüfung besteht nur aus Prüfungsgesprächen. | Entfällt. | Entfällt. | Kein Aktenvortrag |
| BerlinMerkblatt des GJPA Berlin-Brandenburg | Eine Stunde. | Höchstens zehn Minuten, danach ein fünfminütiges Vertiefungsgespräch. | Keine amtliche Einzelangabe gefunden. | Nach Wahl staatlich oder anwaltlich. | 16 % einschließlich Vertiefungsgespräch |
| Brandenburg§§ 21, 27, 29 BbgJAO | Eine Stunde. | Zehn Minuten, danach ein Vertiefungsgespräch von höchstens fünf Minuten. | Richtet sich nach dem gewählten Berufsfeld und seiner Untergruppe. | In einigen Berufsfeldern nach Wahl staatlich oder anwaltlich. | 16 % einschließlich Vertiefungsgespräch |
| Bremen§ 16 Absatz 4 Länderübereinkunft (GPA) | Eineinhalb Stunden. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten. Rückfragen sind zulässig. | Aus dem gewählten Schwerpunktbereich. | Keine amtliche Angabe gefunden. | 8 % |
| Hamburg§ 16 Absatz 4 Länderübereinkunft (GPA) | Eineinhalb Stunden. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten. Rückfragen sind zulässig. | Aus dem gewählten Schwerpunktbereich. | Keine amtliche Angabe gefunden. | 8 % |
| Hessen§ 50 JAG, § 33 JAO, Hinweise des JPA | Eine Stunde. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten, Abbruch spätestens nach zwölf Minuten. Keine Nachfragen. | Die Akte wird unter Berücksichtigung der Wahlstation ausgewählt. | Nicht wählbar. Gericht, Staatsanwaltschaft, Verwaltung oder Anwaltschaft. | 10 % |
| Mecklenburg-VorpommernJAPO M-V | Keine amtliche Angabe online gefunden. | Keine amtliche Angabe online gefunden. | Keine amtliche Angabe online gefunden. | Keine amtliche Angabe online gefunden. | 1/18 (ca. 5,56 %) |
| Niedersachsen§ 39 NJAVO | Eine Stunde. | Zehn Minuten laut Landesjustizprüfungsamt, danach ein kurzes Vertiefungsgespräch. | Aus dem gewählten Wahlbereich, teils mit wählbarem Teilbereich. | Ausschließlich eine anwaltliche Aufgabenstellung. | 12 % einschließlich Vertiefungsgespräch |
| Nordrhein-Westfalen§ 51 JAG NRW, Weisungen des LJPA | Eine Stunde. | Höchstens zwölf Minuten, danach Abbruch ohne Vorwarnung. Keine Ergänzungsfragen. | Zufällig zugeteilt, Wünsche sind nicht möglich. Mitteilung mit der Ladung. | Nicht wählbar. Gericht, Staatsanwaltschaft, Verwaltung oder Anwaltschaft. | 10 % |
| Rheinland-Pfalz§ 40 Absatz 3 JAPO | Etwa 90 Minuten. | Keine amtliche Angabe zur Redezeit gefunden. | Aus dem Wahlfach. | Nicht geregelt. Verlangt ist ein begründeter Vorschlag für die Sachbehandlung. | 6 % |
| Saarland§ 29 JAG, Hinweise des Landesprüfungsamts | 90 Minuten. | Acht bis zehn Minuten. | Aus den Pflichtfächern, Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht gleichmäßig verteilt. | Keine amtliche Angabe gefunden. | 10 % |
| Sachsen§§ 46, 50 SächsJAPO | Eine Stunde. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten. | Nach Wahl Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht, unwiderruflich bei der Meldung. | Nicht wählbar. Das Aktenstück kann gerichtlich, behördlich oder anwaltlich sein. | 1/15 (ca. 6,67 %) |
| Sachsen-Anhalt§ 49 JAPrVO, Hinweise des LJPA | Eine Stunde. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten, Abbruch möglich. Keine Nachfragen. | Keine amtliche Angabe gefunden, wer das Rechtsgebiet bestimmt. | Nicht wählbar. Gericht, Behörde oder Anwaltschaft. | 10 % |
| Schleswig-Holstein§ 16 Absatz 4 Länderübereinkunft (GPA) | Eineinhalb Stunden. | Soll zehn Minuten nicht überschreiten. Rückfragen sind zulässig. | Aus dem gewählten Schwerpunktbereich. | Keine amtliche Angabe gefunden. | 8 % |
| Thüringen§ 49 ThürJAPO 2024 | 90 Minuten. | Zehn Minuten, danach ergänzende Fragen von höchstens fünf Minuten. | Ein Pflichtfach mit Schwerpunkt Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht. Ein Wahlrecht sieht die Norm nicht vor. | Nicht geregelt. | 7 % |
Stand 3. November 2026. Die Angaben stützen sich auf die Prüfungsordnungen der Länder und, wo der Normtext online nicht lesbar war, auf amtliche Merkblätter und Hinweise. In Hessen stammen die Zeitangaben aus Hinweisen des Justizprüfungsamts von 2011, im Saarland aus dem Hinweisblatt des Landesprüfungsamts. Thüringen hat seine Prüfungsordnung 2024 neu gefasst, achte auf Übergangsregeln. Für Mecklenburg-Vorpommern haben wir online keine amtlichen Einzelheiten gefunden. Der Notenanteil bezieht sich auf die Gesamtnote des zweiten Examens. Maßgeblich bleiben die geltende Prüfungsordnung, die Hinweise deines Prüfungsamts und deine Ladung.
Wie viel zählt der Aktenvortrag?
Der Aktenvortrag macht in den meisten Ländern zwischen etwa 5,5 und 12 Prozent der Gesamtnote aus. In Berlin und Brandenburg zählt der berufspraktische Teil einschließlich Vertiefungsgespräch sogar 16 Prozent. Weil er ganz am Anfang steht, prägt er außerdem den ersten Eindruck der Prüfungskommission.
Wie sich deine mündlichen Noten auf das Gesamtergebnis auswirken, kannst du für dein Bundesland im Notenrechner durchspielen.
Passender ArtikelNotenrechner zweites StaatsexamenMein Tipp für die Vorbereitung
Übe den Aktenvortrag laut und mit Uhr. Nimm dir alte Akten oder Klausursachverhalte, setze dir die Vorbereitungszeit deines Landes und trage anschließend vor jemandem oder in eine Aufnahme vor. Beim Anhören merkst du schnell, wo du zu lange beim Sachverhalt bleibst oder den Tenor nicht mehr erreichst.
Lerne Einleitungssatz, Kurzvorschlag und die Formulierungen für den Tenor so sicher, dass sie ohne Nachdenken kommen. Dann bleibt deine Aufmerksamkeit bei der rechtlichen Würdigung.
Frei sprechen üben mit dem KI-Trainer
Mit dem Juratorium KI-Trainer kannst du schon heute üben, juristische Themen frei zu erklären und auf Rückfragen zu reagieren. Genau diese Routine brauchst du im Aktenvortrag und im anschließenden Prüfungsgespräch.
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