Auch die Wahl des Versammlungsortes wird von Art. 8 GG geschützt. Sie ist aber nicht grenzenlos: Eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit kann eine örtliche Verlegung rechtfertigen, wenn mildere Mittel nicht ebenso wirksam sind.
Der Fall in Kürze
Ein Kreisverband meldete am 1. Oktober 2026 für den 3. Oktober 2026 eine Versammlung unter dem Motto „Brückenleuchten – Fahne schwenken“ an. Bis zu 20 Personen sollten zwei Stunden lang auf einer Fußgängerbrücke über der A 98 bei Binzen Deutschlandfahnen schwenken.
Die Brücke lag nach den Angaben der Polizei über einem viel befahrenen Autobahnabschnitt, unmittelbar hinter einer Auffahrt und kurz vor einer Behelfsabfahrt. Das Landratsamt befürchtete, dass Autofahrer durch die Fahnen und erwartete Reaktionen wie Hupen oder Winken abgelenkt würden. Es untersagte nicht die Versammlung insgesamt, sondern nur die Durchführung am gewünschten Ort und schlug eine nahegelegene Alternative vor.
Der Veranstalter lehnte den Ersatzort ab und stellte einen Eilantrag. Das VG Freiburg wies ihn am Abend des 2. Oktober 2026 zurück. Die Versammlung durfte deshalb nicht auf der gewünschten Autobahnbrücke stattfinden.
Verfahrensstand: veröffentlicht, aber zunächst nicht rechtskräftig
Der Beschluss wurde am 2. Oktober 2026 gefasst und das Gericht veröffentlichte am 9. Oktober 2026 eine ausführliche amtliche Pressemitteilung. „Nicht rechtskräftig“ bedeutet nicht, dass die Entscheidung unveröffentlicht war. Es bedeutet, dass der Antragsteller gegen den Beschluss noch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen konnte.
Stand 29. Oktober 2026 ist auf den amtlichen Seiten kein frei zugänglicher vollständiger Beschlusstext und keine amtliche Folgemitteilung über eine Beschwerde auffindbar. Dieser Beitrag gibt deshalb die vom Gericht veröffentlichte Begründung wieder und kennzeichnet die Entscheidung als erstinstanzlichen Beschluss im Eilverfahren.
Die Rechtsgrundlagen, die du kennen solltest
Art. 8 Absatz 1 GG schützt friedliche Versammlungen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der gemeinsamen Kundgabe. Für Versammlungen unter freiem Himmel erlaubt Art. 8 Absatz 2 GG Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes.
Wortlaut · § 15 Absatz 1 VersammlG
„Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“
Amtlicher Gesetzeswortlaut
So hat das VG Freiburg entschieden
Nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung war die örtliche Untersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass Art. 8 GG auch die Wahl des Versammlungsortes schützt.
Gleichzeitig nahm es eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit an. Geschützt waren insbesondere Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Die konkrete Lage der Brücke, das hohe Verkehrsaufkommen und die auf Reaktionen der Autofahrer ausgerichtete Aktionsform erhöhten nach der polizeilichen Einschätzung die Unfallgefahr.
Bei besonders hochwertigen Rechtsgütern dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Das Gericht stützte die Prognose zudem auf Erfahrungen mit vergleichbaren Aktionen und berichtete schwere Unfälle.
Die Maßnahme war nach Ansicht des Gerichts verhältnismäßig. Die Behörde hatte kein vollständiges Versammlungsverbot ausgesprochen, sondern einen nahegelegenen Ersatzort angeboten. Eine Sicherung der Fahnen oder eine Begrenzung der Personenzahl hätte die Ablenkung der Autofahrer nicht ebenso wirksam verhindert.
So kannst du dir die Entscheidung herleiten
Der Fall lässt sich über Schutzbereich, gesetzliche Eingriffsgrundlage, Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit lösen.
Schutzbereich
Art. 8 GG schützt auch die Wahl des Ortes
Die Versammlungsfreiheit umfasst grundsätzlich die Entscheidung, wo die gemeinsame Kundgabe wahrgenommen werden soll. Eine Verlegung ist deshalb ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff.
Eingriffsgrundlage
§ 15 Absatz 1 VersammlG verlangt eine unmittelbare Gefahr
Bloße Vermutungen genügen nicht. Die Prognose muss sich auf erkennbare, konkrete Umstände stützen, die einen hinreichend nahen Schadenseintritt erwarten lassen.
Rechtsgüter
Leben und Gesundheit wiegen besonders schwer
Je größer und schwerwiegender der mögliche Schaden ist, desto geringer können die Anforderungen an seine Eintrittswahrscheinlichkeit sein. Die Gefahr darf trotzdem nicht nur abstrakt behauptet werden.
Einzelfall
Ort und Aktionsform verstärkten die Gefahr
Entscheidend waren nicht die politische Ausrichtung oder die Fahnen als solche, sondern die konkrete Brückenlage und die erwartete Ablenkung des Autobahnverkehrs.
Verhältnismäßigkeit
Die Verlegung war milder als ein Totalverbot
Die Versammlung blieb an einem Ersatzort möglich. Begrenzung der Teilnehmerzahl und Sicherung der Fahnen hätten die befürchtete Ablenkung nicht gleich wirksam verhindert.
Was musst du für die Klausur wissen?
Der Fall verbindet Grundrechte, besonderes Gefahrenabwehrrecht und Verwaltungsprozessrecht.
1. Versammlung
Schutzbereich und Friedlichkeit prüfen
Bestimme zuerst, ob eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsbildung oder Kundgabe vorliegt und ob sie friedlich und ohne Waffen ist.
2. Versammlungsort
Die Ortswahl gehört zum geschützten Selbstbestimmungsrecht
Behandle eine behördliche Verlegung als Eingriff. Prüfe aber auch, ob der gewünschte Ort überhaupt tatsächlich und rechtlich für die Versammlung zur Verfügung steht.
3. Spezialgesetz
Versammlungsrecht geht allgemeinem Polizeirecht vor
Für versammlungsspezifische Gefahren ist grundsätzlich § 15 VersammlG die maßgebliche Eingriffsgrundlage. Seine strengeren Voraussetzungen dürfen nicht durch allgemeines Polizeirecht umgangen werden.
4. Prognose
Konkrete Tatsachen statt politischer Bewertung
Ordne Verkehrsaufkommen, Lage der Brücke, Aktionsform und Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Die Behörde trägt die Darlegungslast für die Gefahrentatsachen.
5. Eilrechtsschutz
Hauptsacherechtsbehelf und Vollziehung bestimmen
Bei einer kurzfristigen belastenden Verfügung musst du den passenden vorläufigen Rechtsschutz aus § 80 Absatz 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgehend vom Hauptsacherechtsbehelf bestimmen.
So könnte der Fall in einer Klausur abgewandelt werden
Die Fußgängerbrücke könnte über einer wenig befahrenen Landstraße liegen, die Versammlung könnte nur fünf Minuten dauern und die Fahnen könnten blickdicht zur Straße abgeschirmt werden. Dann müsste die Behörde genauer begründen, weshalb trotzdem eine unmittelbare Gefahr besteht. Ein pauschaler Hinweis auf Ablenkung dürfte nicht genügen.
In einer zweiten Variante könnte das Versammlungsthema unmittelbar mit der Autobahn verbunden sein, etwa ein Protest gegen einen geplanten Autobahnausbau. Die besondere kommunikative Bedeutung des Ortes würde das Gewicht der Ortswahl erhöhen. Eine Verlegung bliebe möglich, müsste aber noch sorgfältiger begründet werden.
In einer dritten Variante könnte die Behörde die Versammlung vollständig verbieten, obwohl ein sicherer Ersatzort verfügbar ist. Dann wäre das Totalverbot regelmäßig nicht erforderlich, weil die Verlegung als milderes Mittel zur Verfügung steht.
So könnte eine Frage in der mündlichen Prüfung lauten
Frage: Darf eine Versammlungsbehörde eine angemeldete Versammlung von einer Fußgängerbrücke über einer Autobahn an einen nahegelegenen Ort verlegen?
Mögliche Antwort: Die Wahl des Versammlungsortes wird grundsätzlich von Art. 8 Absatz 1 GG geschützt. Eine Verlegung greift in dieses Selbstbestimmungsrecht ein. Für eine Versammlung unter freiem Himmel kann der Eingriff auf § 15 Absatz 1 VersammlG gestützt werden, wenn nach den erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Im konkreten Fall sprechen der viel befahrene Autobahnabschnitt, die Lage zwischen Auf- und Abfahrt und die gezielt auf Reaktionen der Autofahrer angelegte Aktionsform für eine Gefahr für Leben und Gesundheit. Die Maßnahme muss außerdem verhältnismäßig sein. Eine örtliche Verlegung ist milder als ein vollständiges Verbot. Sie ist geeignet und erforderlich, wenn bloße Teilnehmerbegrenzungen oder gesicherte Fahnen die Ablenkungsgefahr nicht gleich wirksam verhindern.
Nachfrage: Ist die politische Ausrichtung des Veranstalters für die Gefahrenprognose entscheidend? Nein. Maßgeblich sind konkrete gefahrenbegründende Umstände, nicht die politische Bewertung des Veranstalters oder des Versammlungsthemas.
Passende Juratorium-Karteikarten
Wiederhole zu diesem Fall Art. 8 GG, die Grundzüge des Versammlungsrechts, Verhältnismäßigkeit und den vorläufigen Rechtsschutz. Prüfe im Kartenbereich, welche Inhalte bereits verfügbar sind; noch nicht veröffentlichte Spezialkarten werden hier nicht vorgetäuscht.
Der Fall eignet sich außerdem für den KI-Trainer: Erkläre laut, weshalb die Ortswahl geschützt ist und welche konkreten Tatsachen eine unmittelbare Gefahr tragen können.
Originalquellen und Verfahrenshinweis
Die inhaltliche Darstellung beruht auf der amtlichen Pressemitteilung des VG Freiburg. Sie enthält Sachverhalt und wesentliche Gründe des Beschlusses. Ein frei zugänglicher vollständiger Beschlusstext war bei der Ausarbeitung nicht veröffentlicht.
Warum der Fall examensrelevant ist
Die Entscheidung führt durch einen vollständigen öffentlich-rechtlichen Prüfungsaufbau: Schutzbereich des Art. 8 GG, besondere Eingriffsgrundlage, unmittelbare Gefahr, abgestufte Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit.
Zugleich ist der Fall aktuell und anschaulich. Er lässt sich leicht in eine Klausur mit Eilrechtsschutz oder in eine mündliche Prüfung zu Versammlungsrecht und Polizeirechtsfestigkeit einbauen.