Dass der Täter aufhört, reicht für einen strafbefreienden Rücktritt nicht immer aus. Du musst zuerst klären, was er nach seiner letzten Ausführungshandlung noch für möglich hielt und warum er den Angriff beendete.
Der Fall in Kürze
Der Angeklagte lebte mit dem später Geschädigten und einem weiteren Mitbewohner in einem Wohncontainer. Er verdächtigte den Geschädigten ohne Grund, ihn beim Schlafen gefilmt zu haben. Als der Geschädigte nachts mit dem Rücken zu ihm am Fenster saß, nahm der Angeklagte unbemerkt ein Messer mit etwa zwölf Zentimeter langer Klinge.
Er stach dem Geschädigten von hinten in den Hals. Dabei wusste er, dass der Stich lebensgefährlich war, und nahm den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Der Geschädigte schrie um Hilfe, stürzte zu Boden und verteidigte sich gegen weitere Stiche in Richtung seines Kopfes und Oberkörpers.
Durch die Schreie kamen zunächst der dritte Mitbewohner und kurz darauf zwei weitere Zeugen in den engen Container. Der Angeklagte bedrohte einen Helfer mit dem Messer und stach danach erneut in Richtung des Geschädigten. Die Zeugen wichen wegen des Messers zunächst zurück.
Anschließend gab der Angeklagte den Angriff auf. Er verließ den Container, ging zum Securitybüro, übergab dort das Messer und zeigte an, dass er zugestochen hatte. Der Geschädigte überlebte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und nahm an, er sei von einem unbeendeten Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten.
Warum ist der Fall rechtlich schwierig?
Der Angeklagte hatte den ersten Messerstich mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt. Danach stach er noch mehrfach in Richtung von Kopf und Oberkörper. Das Landgericht hatte aber nicht eindeutig festgestellt, bei welcher dieser Handlungen der Tötungsvorsatz zuletzt vorlag. Gerade diese letzte mit Tötungsvorsatz ausgeführte Handlung ist der Ausgangspunkt für die Rücktrittsprüfung.
Außerdem war unklar, wie der Angeklagte die Situation beim Aufhören einschätzte. Hielt er es trotz der Gegenwehr noch für möglich, den Geschädigten zu töten? Oder glaubte er, die Tat mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr vollenden zu können? Im zweiten Fall wäre der Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt ausgeschlossen.
Selbst bei einem noch möglichen Rücktritt blieb die Freiwilligkeit offen. Der Angeklagte hörte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen mehrerer Zeugen auf. Entscheidend war deshalb, ob er noch aus eigener Entscheidung handelte oder sich durch die Zeugen und die aufgebrachte Menschenmenge zur Aufgabe gezwungen sah.
Der Wortlaut, den du kennen solltest
Der Ausgangspunkt steht in § 24 Absatz 1 Satz 1 StGB. Der Satz unterscheidet danach, ob der Täter die weitere Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindern muss.
Wortlaut · § 24 Absatz 1 Satz 1 StGB
„Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.“
Amtlicher Gesetzeswortlaut
So hat der BGH entschieden
Der BGH entschied nicht abschließend, dass der Angeklagte nicht zurückgetreten war. Er beanstandete vielmehr, dass das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei annehmen durfte.
Zunächst fehlte eine klare Feststellung dazu, welche Handlung die letzte mit Tötungsvorsatz vorgenommene Ausführungshandlung war. Das Landgericht hatte den bedingten Tötungsvorsatz nur für den ersten Halsstich festgestellt, obwohl auch die weiteren Stiche auf Kopf und Oberkörper dafür sprechen konnten.
Danach hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Tötung aus seiner Sicht noch für erreichbar hielt. Der Geschädigte hatte mehrere weitere Angriffe erfolgreich abgewehrt. Zugleich waren mehrere eingriffsbereite Zeugen hinzugekommen. Diese Umstände konnten sowohl für einen Fehlschlag als auch gegen die Freiwilligkeit der Aufgabe sprechen.
Der BGH hob das Urteil deshalb auf, soweit es auf diesen Fehlern beruhte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen. Eine neue Strafkammer musste die Vorstellungen und Beweggründe des Angeklagten genauer feststellen.
So kannst du dir die Entscheidung herleiten
Beim Rücktritt ist nicht allein entscheidend, was von außen passiert ist. Du musst die Situation aus der Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung beurteilen.
Prüfungsreihenfolge
Zuerst den Fehlschlag ausschließen
Hält der Täter die Vollendung mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln nicht mehr für möglich, ist der Versuch fehlgeschlagen. Dann ist für einen Rücktritt kein Raum.
Rücktrittshorizont
Die letzte Ausführungshandlung ist der Bezugspunkt
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters unmittelbar nach der letzten Handlung, die er mit Tatvorsatz ausgeführt hat. Bei mehreren Angriffen muss diese Handlung deshalb genau bestimmt werden.
Beendet oder unbeendet
Die Tätervorstellung bestimmt die Rücktrittsleistung
Glaubt der Täter, noch weiterhandeln zu müssen, genügt beim unbeendeten Versuch grundsätzlich die freiwillige Aufgabe. Rechnet er schon mit dem Erfolg, muss er dessen Eintritt verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.
Freiwilligkeit
Der Täter muss Herr seiner Entschlüsse bleiben
Freiwillig handelt, wer noch aus eigener Entscheidung aufgibt. Eine äußere Zwangslage oder ein seelischer Druck, der die Vollendung aus Tätersicht verhindert, kann die Freiwilligkeit ausschließen.
Eingreifen Dritter
Zeugen schließen den Rücktritt nicht automatisch aus
Ein Impuls von außen reicht allein nicht. Erst wenn die Zeugen aus Sicht des Täters ein zwingendes Hindernis schaffen, handelt er nicht mehr aus freien Stücken.
Was musst du für die Klausur wissen?
Baue die Rücktrittsprüfung in einer festen Reihenfolge auf. So vermeidest du, Freiwilligkeit zu prüfen, obwohl der Versuch bereits fehlgeschlagen ist.
1. Bezugspunkt
Letzte Handlung mit Tatvorsatz bestimmen
Bei einem mehraktigen Geschehen darfst du nicht pauschal auf das Ende des gesamten Geschehens abstellen. Kläre, welche Ausführungshandlung der Täter zuletzt noch mit dem erforderlichen Vorsatz vorgenommen hat.
2. Fehlschlag
Konnte die Tat aus Tätersicht noch vollendet werden?
Prüfe die bereits eingesetzten und die unmittelbar naheliegenden Mittel. Eine nur theoretische oder zeitlich deutlich spätere neue Tatmöglichkeit verhindert den Fehlschlag nicht.
3. Versuchsstadium
Beendeten und unbeendeten Versuch abgrenzen
Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, noch weiterhandeln zu müssen. Beim beendeten Versuch hält er den Erfolgseintritt aufgrund seines bisherigen Handelns bereits für möglich.
4. Rücktrittsleistung
Aufgeben, verhindern oder sich ernsthaft bemühen
Ordne die Handlung der richtigen Alternative des § 24 Absatz 1 StGB zu. Bloßes Nichtweiterhandeln genügt nicht bei jeder Versuchslage.
5. Freiwilligkeit
Das bestimmende Motiv aus Tätersicht würdigen
Frage, ob der Täter noch autonom entschieden hat. Angst vor unmittelbar eingreifenden Zeugen, eine drohende Überwältigung oder eine andere zwingende Lage können gegen Freiwilligkeit sprechen.
So könnte der Fall in einer Klausur abgewandelt werden
Der Täter könnte nach einem Stich erkennen, dass das Opfer nur leicht verletzt ist. Er hält weitere Stiche mit dem noch in seiner Hand befindlichen Messer für möglich, legt es aber aus Mitleid weg. Dann liegt ein unbeendeter, nicht fehlgeschlagener Versuch nahe. Das freiwillige Aufgeben kann für einen Rücktritt nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 StGB genügen.
In einer zweiten Variante könnte das Opfer dem Täter das einzige Messer aus der Hand schlagen und mit dem Messer fliehen. Hält der Täter die sofortige Vollendung nun nicht mehr für möglich, liegt ein fehlgeschlagener Versuch nahe. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet dann aus.
In einer dritten Variante erscheinen mehrere Zeugen. Sie bleiben jedoch weit entfernt und greifen nicht ein. Der Täter könnte den Angriff ohne Weiteres fortsetzen, entscheidet sich aber aus Reue dagegen. Das Erscheinen Dritter allein macht die Aufgabe nicht unfreiwillig.
Klausurtaktisch wichtig ist, jede Variante aus der konkreten Vorstellung des Täters zu lösen. Ein objektiv möglicher weiterer Angriff genügt nicht, wenn der Täter selbst ihn nicht mehr für möglich hielt. Umgekehrt bedeutet das bloße Auftauchen von Zeugen noch keine zwingende Zwangslage.
So könnte eine Frage in der mündlichen Prüfung lauten
Frage: Ein Täter sticht mit Tötungsvorsatz auf sein Opfer ein. Als mehrere Zeugen erscheinen, hört er auf, obwohl er das Messer noch in der Hand hält. Ist er nach § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten?
Mögliche Antwort: Das lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass der Täter aufgehört hat. Zuerst muss ich seinen Rücktrittshorizont nach der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung bestimmen. Hielt er die Tötung mit den vorhandenen oder anderen naheliegenden Mitteln nicht mehr für möglich, war der Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt ausgeschlossen. Hielt er die Vollendung dagegen noch für möglich, muss ich zwischen beendetem und unbeendetem Versuch unterscheiden und die erforderliche Rücktrittsleistung prüfen.
Beim unbeendeten Versuch kann das freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung genügen. Freiwillig ist die Aufgabe, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist. Dass Zeugen erscheinen, schließt die Freiwilligkeit nicht automatisch aus. Sie fehlt aber, wenn die Zeugen aus Sicht des Täters ein zwingendes Hindernis schaffen oder er sich wegen einer drohenden Überwältigung zur Aufgabe gezwungen sieht. Im Fall des BGH fehlten zu diesen Punkten ausreichende Feststellungen. Deshalb durfte das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt nicht ohne weitere Prüfung annehmen.
Nachfrage: Hat der BGH den Rücktritt endgültig verneint? Nein. Er hat die Begründung des Landgerichts beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das neue Gericht musste die letzte vorsätzliche Ausführungshandlung, einen möglichen Fehlschlag und die Freiwilligkeit genauer feststellen.
Passende Juratorium-Karteikarten
Wiederhole zu diesem Fall im X1-Bereich Strafrecht AT insbesondere die Karten „Versuch: Warum ist er strafbar und wie ist er aufgebaut?“ und „Schema: Versuch“. Die Rücktrittsprüfung steht dort an der richtigen Stelle nach Tatentschluss, unmittelbarem Ansetzen, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Ergänzend passt die Karte „Vorsatz: Was ist Vorsatz?“. Sie hilft dir dabei, den bedingten Tötungsvorsatz für jede einzelne Angriffshandlung sauber zu bestimmen, bevor du den Rücktritt prüfst.
Originalquellen und Vertiefung
Die Ausarbeitung beruht auf dem vollständigen Urteil des Bundesgerichtshofs und dem geltenden Wortlaut des § 24 StGB. In der Originalentscheidung kannst du genau nachvollziehen, welche Feststellungen des Landgerichts dem BGH für die Rücktrittsprüfung fehlten.
Warum der Fall examensrelevant ist
Der Rücktritt vom Versuch gehört zum Kernstoff des Strafrechts AT. Der Fall verbindet die klassische Prüfung des § 24 StGB mit einem mehraktigen Geschehen, bedingtem Tötungsvorsatz und dem Eingreifen Dritter.
Besonders examensnah ist, dass das Ergebnis nicht allein aus dem äußeren Geschehen folgt. Du musst die letzte vorsätzliche Ausführungshandlung bestimmen und danach konsequent aus der Vorstellung des Täters argumentieren. Genau diese sorgfältige Trennung wird in Klausuren und mündlichen Prüfungen erwartet.