Die Zueignung war objektiv rechtswidrig. Weil der Täter aber irrig annahm, gerade dieses Geld beanspruchen zu dürfen, fehlte ihm der Vorsatz. Es blieb bei gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.
Der Fall in Kürze
Der Angeklagte hatte gegen den Geschädigten eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von etwa 1.500 Euro. Trotz mehrfacher Aufforderung zahlte der Schuldner nicht. Der Angeklagte suchte ihn deshalb mit zwei Begleitern auf. An einem Bankautomaten zeigte der Schuldner, dass sein Konto leer war.
Die drei verlangten Bargeld oder Wertsachen. Als der Schuldner flüchtete, holten sie ihn ein, schlugen und traten ihn. Während der Schuldner am Boden fixiert wurde, durchsuchte der Angeklagte seine Taschen und nahm die Geldbörse an sich, um das Bargeld zu behalten. Er ging davon aus, dass ihm dieses Geld wegen der offenen Forderung zustehe. Zugleich wusste er, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen.
Auf der Flucht nahm er 30 Euro heraus und warf die Geldbörse weg. Der Geschädigte erlitt Prellungen und eine Schürfwunde.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch in gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.
Worum geht es?
Raub setzt voraus, dass der Täter die Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken.
Treibt ein Gläubiger seine Forderung mit Gewalt ein, stellen sich deshalb zwei Fragen: Ist die Zueignung objektiv rechtswidrig, obwohl ihm Geld zusteht? Und wenn ja, wusste der Täter das?
Der Wortlaut des § 249 Absatz 1 StGB
Die Absicht rechtswidriger Zueignung steht ausdrücklich im Tatbestand. Sie ist der Ort, an dem der Irrtum des Gläubigers zu prüfen ist.
Wortlaut · § 249 Abs. 1 StGB
„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Amtlicher Gesetzeswortlaut
So hat der BGH entschieden
Objektiv war die Zueignung rechtswidrig. Der Angeklagte hatte zwar einen fälligen Anspruch auf Zahlung, aber keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus dieser Geldbörse zu bekommen. Der BGH bleibt damit bei seiner ständigen Rechtsprechung. Er nennt ausdrücklich die Gegenansicht in der Literatur, nach der bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen schon die objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, folgt ihr aber nicht.
Subjektiv fehlte dem Angeklagten jedoch der Vorsatz. Nimmt der Täter irrig an, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung gerade der weggenommenen Sache zu haben, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte davon aus, ihm stehe „dieses Geld“ zu. Die Begründung des Landgerichts, er habe keinen Anspruch auf die konkreten Geldscheine behauptet, widersprach den eigenen Feststellungen.
Besonders wichtig ist die Klarstellung zur Selbsthilfe. Dass der Angeklagte wusste, er dürfe sich die Geldbörse nicht auf diese Weise verschaffen, ändert am Irrtum nichts. Das Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB ist ein Rechtfertigungsgrund und betrifft die Rechtswidrigkeit der Wegnahme, nicht die tatbestandliche Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Ohne Raub blieb die Gewalt dennoch strafbar. Der Angeklagte hatte gemeinschaftlich eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nummer 4, 25 Absatz 2 StGB) und tateinheitlich eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 und 2 StGB) begangen. Die Strafe blieb bestehen, weil das Landgericht wegen eines minder schweren Raubes ohnehin den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung zugrunde gelegt hatte.
So kannst du dir die Entscheidung herleiten
Die Lösung ergibt sich, wenn du objektive Rechtslage und Vorstellung des Täters sauber trennst.
Ausgangspunkt
Rechtswidrigkeit der Zueignung ist Tatbestandsmerkmal
Sie gehört zur Zueignungsabsicht im subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz muss sich auf sie erstrecken. Deshalb prüfst du den Irrtum hier und nicht erst bei der Schuld.
Objektiv
Kein Anspruch auf gerade dieses Geld
Eine Geldschuld richtet sich nicht auf bestimmte Scheine. Nimmt der Gläubiger eigenmächtig konkretes Geld weg, ist die Zueignung nach der Rechtsprechung objektiv rechtswidrig.
Gegenansicht
Wertsummengedanke in der Literatur
Ein Teil der Literatur hält die Zueignung bei fälliger, durchsetzbarer Geldforderung schon objektiv für nicht rechtswidrig, weil es beim Geld nur auf den Wert ankomme. Der BGH folgt dem ausdrücklich nicht.
Subjektiv
Irrtum über den Anspruch
Glaubt der Täter, gerade auf die weggenommene Sache einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch zu haben, irrt er über ein Tatbestandsmerkmal. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB entfällt der Vorsatz.
Abgrenzung
Selbsthilfe betrifft die Wegnahme
Ob der Täter sich zur Selbsthilfe berechtigt hielt, ist eine andere Frage. §§ 229, 230 BGB rechtfertigen allenfalls die Wegnahme und sagen nichts über die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Was musst du für die Klausur wissen?
Taucht im Sachverhalt eine offene Forderung des Täters auf, solltest du hellhörig werden. Sie ist fast immer ein Hinweis auf dieses Problem.
1. Objektiver Tatbestand
Wegnahme mit qualifiziertem Nötigungsmittel
Fremde bewegliche Sache, Wegnahme und Gewalt gegen eine Person oder qualifizierte Drohung, die der Wegnahme dient.
2. Zueignungsabsicht
Aneignung und Enteignung
Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend seinem Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft verdrängen.
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Hat der Täter einen Anspruch auf genau diese Sache?
Bei Geldforderungen nach der Rechtsprechung regelmäßig nein. Die Gegenansicht der Literatur solltest du kennen und kurz darstellen.
4. Vorsatz
Wusste der Täter, dass er keinen Anspruch hat?
Hielt er sich für berechtigt, gerade diese Sache zu bekommen, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB vor. Raub scheidet dann aus.
5. Auffangtatbestände
Was bleibt strafbar?
Prüfe Körperverletzungsdelikte und Nötigung nach § 240 StGB. Die Gewalt bleibt strafbar, auch wenn der Raub am Vorsatz scheitert.
So könnte der Fall in einer Klausur abgewandelt werden
In einer ersten Variante weiß der Gläubiger, dass er nur Zahlung verlangen kann, nimmt das Geld aber trotzdem „zur Verrechnung“ mit. Dann ist die Zueignung objektiv rechtswidrig und er handelt vorsätzlich. Ein Raub liegt nahe.
In einer zweiten Variante nimmt der Gläubiger statt Bargeld das Smartphone des Schuldners, um es zu verkaufen. Auf dieses Gerät hat er keinen Anspruch, und ein Irrtum über einen Anspruch gerade auf das Smartphone liegt fern. Auch hier spricht viel für Raub.
In einer dritten Variante zwingt der Gläubiger den Schuldner mit Schlägen, ihm das Geld selbst zu übergeben. Dann kommt räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in Betracht. Die parallele Frage stellt sich dort bei der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung. Die Entscheidung des BGH äußert sich dazu nicht.
So könnte eine Frage in der mündlichen Prüfung lauten
Frage: Ein Gläubiger schlägt seinen Schuldner nieder und nimmt ihm die Geldbörse ab, weil er glaubt, das Geld stehe ihm wegen einer fälligen Forderung zu. Ist er wegen Raubes strafbar?
Mögliche Antwort: Raub setzt die Absicht rechtswidriger Zueignung voraus. Objektiv ist die Zueignung rechtswidrig, weil eine Geldforderung keinen Anspruch auf bestimmte Geldscheine gibt. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist aber ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz erstrecken muss. Hält der Täter sich irrig für berechtigt, gerade dieses Geld zu bekommen, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB vor. Raub scheidet aus.
Nachfrage: Wusste er doch, dass er so nicht vorgehen durfte? Das betrifft das Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB und damit die Rechtswidrigkeit der Wegnahme. Am Irrtum über die Zueignung ändert es nichts. Strafbar bleiben gefährliche Körperverletzung und Nötigung.
Passende Juratorium-Karteikarten
Wiederhole zu diesem Fall die Zueignungsabsicht, die Rechtswidrigkeit der Zueignung, den Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und die Abgrenzung zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Nutze den KI-Trainer anschließend, um laut zu erklären, warum der Irrtum hier im subjektiven Tatbestand und nicht bei der Schuld zu prüfen ist.
Quellen und Vertiefung
Der vollständige Beschluss ist unter dem Aktenzeichen 3 StR 458/25 und der ECLI ECLI:DE:BGH:2025:281025B3STR458.25.0 frei zugänglich. Vorinstanz war das Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17. März 2025. Ergänzend sind die amtlichen Gesetzeswortlaute verlinkt.
Warum der Fall examensrelevant ist
Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ist ein klassischer Prüfungspunkt bei Diebstahl und Raub. Der Fall zeigt, wie objektive Rechtslage und Vorstellung des Täters auseinanderfallen können und wo der Irrtum im Aufbau richtig zu prüfen ist.
Zugleich verlangt er eine saubere Trennung zwischen Tatbestand und Rechtfertigung und endet nicht beim Freispruch, sondern bei Körperverletzung und Nötigung. Genau solche Verbindungen sind in Klausuren beliebt.