Aktuelle Rechtsprechung im Zivilrecht

Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Der Porsche-Fall des BGH

Ein Porsche Turbo S Cabriolet stand zwei Wochen blockiert in der Garage. Die Eigentümerin hatte noch einen BMW Kombi und verlangte trotzdem 175 Euro Nutzungsausfall pro Tag. Der BGH lehnte das ab. Im Oktober 2025 hat er diese Linie ausdrücklich bestätigt und weitergeführt, wieder in einem Fall mit einem Porsche.

Veröffentlicht am 3. November 2026.

Nutzungsausfall gibt es nur, wenn der Ausfall fühlbar ist. Steht ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung, fehlt es daran. Prestige, Fahrgefühl und Fahrspaß sind kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

Der Fall in Kürze

Die Klägerin hatte ihren Porsche Turbo S Cabriolet in einer Garage der Beklagten abgestellt, die an eine andere Gesellschaft vermietet war. Wegen eines Streits mit dieser Mieterin blockierte die Beklagte vom 20. Juli bis zum 3. August 2020 die Garagenausfahrt mit einem davor abgestellten Fahrzeug.

Die Klägerin besaß außerdem einen 3er BMW Kombi. Sie verlangte trotzdem eine Nutzungsausfallentschädigung von 175 Euro pro Tag, insgesamt 2.450 Euro. Sie habe einen Urlaub am Gardasee mit dem Cabrio geplant, und der BMW sei nicht gleichwertig.

Amtsgericht und Landgericht Leipzig wiesen die Klage ab. Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.

Worum geht es?

Wer ein Auto vorübergehend nicht nutzen kann, verliert keinen Euro aus seinem Vermögen. Trotzdem gewährt die Rechtsprechung seit Langem eine Nutzungsausfallentschädigung, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs nach der Verkehrsauffassung einen Vermögenswert hat.

Diese Entschädigung steht aber an der Grenze zum immateriellen Schaden. Den ersetzt das Gesetz nur ausnahmsweise. Deshalb musste der BGH klären, ob der Verlust des Porsche ein Vermögensschaden war, obwohl ein anderes Auto bereitstand.

Der Wortlaut des § 253 Absatz 1 BGB

Die Grenze zieht § 253 Absatz 1 BGB. Er ist der Grund für den strengen Maßstab beim Nutzungsausfall.

Wortlaut · § 253 Abs. 1 BGB

„Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.“

Amtlicher Gesetzeswortlaut

So hat der BGH entschieden

Ein Haftungsgrund lag vor. Durch die Blockade verletzte die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB, weil sie die Benutzung des Fahrzeugs verhinderte. War die Klägerin unmittelbare Besitzerin, lag zudem verbotene Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 BGB vor, also ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB.

Es fehlte aber an einem ersatzfähigen Schaden. Nutzungsausfall ist nach ständiger Rechtsprechung nur für Sachen zu ersetzen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Gemessen wird objektiv nach der Verkehrsauffassung. Bloße Genussschmälerung ist ein immaterieller Schaden.

Beim Kraftfahrzeug bejaht der BGH grundsätzlich einen Vermögenswert der Nutzung. Er verlangt aber Nutzungswillen, Nutzungsmöglichkeit und einen fühlbaren Ausfall. Fühlbar ist der Ausfall nur, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines anderen geeigneten Fahrzeugs wirklich gebraucht hätte. Steht ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, dessen ersatzweise Nutzung zumutbar ist, fehlt es daran.

Die Nutzung des BMW war der Klägerin zumutbar. Dass er kein Cabrio ist, ein anderes Fahrgefühl vermittelt und weniger Prestige hat, begründet keinen Vermögensschaden. Solche Vorteile erhöhen die Lebensqualität, haben aber keinen ersatzfähigen materiellen Wert. Dass der BMW objektiv als Fortbewegungs- oder Transportmittel ungeeignet gewesen wäre, war weder festgestellt noch gerügt. Auch der Hinweis auf eine vorsätzliche Tat und auf Treu und Glauben änderte nichts, denn er ersetzt keinen Schaden.

Die Fortführung: zwei neue Entscheidungen

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (VI ZR 246/24) hat der BGH den Porsche-Fall ausdrücklich bestätigt und weitergeführt. Dort war ein geleaster Porsche 911 bei einem Unfall beschädigt worden. Die Leasinggeberin mietete einen Citroën DS3 an und stellte ihn dem Nutzer zur Verfügung. Der Nutzer verlangte trotzdem Nutzungsausfall.

Der BGH stellte drei Grundsätze auf. Ein eigener zumutbarer Zweitwagen schließt den Anspruch aus. Stellt ein vom Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter ein Ersatzfahrzeug, etwa ein Freund, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, denn diese Hilfe soll nicht den Schädiger entlasten. Ist der Dritte dagegen selbst rechtlich betroffen, etwa als Eigentümerin des Fahrzeugs, und mietet er ein Ersatzfahrzeug an, entfällt der Anspruch. Denn dann kann der Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten in Anspruch genommen werden.

Auch dort spielte die Fahrzeugklasse keine Rolle. Die Nutzung des Citroën anstelle des Porsche war zumutbar. Das Landgericht hatte noch auf die unterschiedlichen Entschädigungsklassen der beiden Fahrzeuge abgestellt.

Am 7. Mai 2026 (VII ZR 20/25) grenzte der BGH ab: Ein Auto, das die Ehefrau des Geschädigten anschafft, ist kein Zweitwagen des Geschädigten. Die Möglichkeit, unentgeltlich auf ein Fahrzeug von Familienangehörigen zurückzugreifen, schließt den Anspruch nicht aus.

So kannst du dir die Entscheidung herleiten

Die Lösung folgt aus der Frage, ob überhaupt ein Vermögensschaden vorliegt.

Ausgangspunkt

Nur Vermögensschäden sind ersatzfähig

Immaterielle Schäden werden nach § 253 Absatz 1 BGB nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersetzt. Der Nutzungsausfall muss deshalb ein Vermögensschaden sein.

Kfz-Nutzung

Grundsätzlich ein Vermögenswert

Die ständige Verfügbarkeit eines Autos spart Zeit und Kraft und macht unabhängig. Nach der Verkehrsauffassung hat sie deshalb einen Geldwert.

Voraussetzungen

Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit, Fühlbarkeit

Der Geschädigte muss das Fahrzeug nutzen wollen und können. Der Ausfall muss fühlbar sein, er hätte das Fahrzeug also mangels eines anderen geeigneten Fahrzeugs wirklich gebraucht.

Zweitwagen

Zumutbarer Ersatz schließt die Fühlbarkeit aus

Steht dem Geschädigten selbst ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, dessen Nutzung zumutbar ist, fehlt der fühlbare Ausfall.

Zumutbarkeit

Prestige zählt nicht

Höheres Prestige, anderes Fahrgefühl oder größerer Genuss machen den Zweitwagen nicht unzumutbar. Entscheidend ist die objektive Eignung als Fortbewegungs- und Transportmittel.

Mit den Auslegungsmethoden argumentieren

Die eigentliche Frage des Falls ist eine Auslegungsfrage: Was ist ein Vermögensschaden, und wo beginnt der immaterielle Schaden im Sinne des § 253 Absatz 1 BGB? In Klausur und mündlicher Prüfung kannst du das Ergebnis mit den klassischen Auslegungsmethoden begründen. Der BGH stützt sich vor allem auf Systematik und Zweck, Wortlaut und Historie tragen ergänzend.

Wortlaut

„nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“

§ 253 Absatz 1 BGB lässt Geldersatz für Nichtvermögensschäden nur zu, wo das Gesetz ihn ausdrücklich anordnet. Für Fahrspaß, Prestige oder ein entgangenes Fahrgefühl gibt es eine solche Anordnung nicht.

Systematik

Die Ausnahmen sind ausdrücklich geregelt

Das Gesetz kennt Entschädigung für immaterielle Einbußen etwa beim Schmerzensgeld in § 253 Absatz 2 BGB und für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit im Reiserecht in § 651n Absatz 2 BGB. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine verdorbene Urlaubsfreude außerhalb dieser Regel nicht zu ersetzen ist, auch nicht über den Umweg des Nutzungsausfalls.

Sinn und Zweck

Ausgleich, keine Bereicherung

Schadensersatz soll eine Vermögenseinbuße ausgleichen. Deshalb verlangt der BGH objektive, an der Verkehrsauffassung messbare Maßstäbe statt subjektiver Wertschätzungen. Ohne fühlbaren Ausfall würde die Entschädigung den Geschädigten bereichern.

Historie

Der Gesetzgeber hat am Grundsatz festgehalten

Bei der Reform des Schadensrechts 2002 wurde das Schmerzensgeld in § 253 Absatz 2 BGB verlagert und erweitert. Den Grundsatz des Absatzes 1 hat der Gesetzgeber dabei nicht aufgegeben. Der Nutzungsausfall beim Kraftfahrzeug ist dagegen eine Entwicklung der Rechtsprechung und deshalb eng zu halten.

Was musst du für die Klausur wissen?

Der Nutzungsausfall ist ein Prüfungspunkt im Schadensrecht. Er kann bei jeder Anspruchsgrundlage auftauchen, beim Unfall genauso wie bei einer Blockade oder einer verspäteten Werkstattreparatur.

1. Haftungsgrund

Anspruchsgrundlage und Rechtsgutsverletzung

Etwa § 823 Absatz 1 BGB wegen Eigentumsverletzung, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB oder beim Unfall § 7 StVG.

2. Schaden

Vermögensschaden oder immaterieller Schaden?

Grenze nach § 253 Absatz 1 BGB. Nutzungsausfall ist nur ersatzfähig, wenn die Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung zentral ist. Beim Auto ist das regelmäßig der Fall.

3. Nutzungswille und Möglichkeit

Hätte der Geschädigte das Auto genutzt?

Fehlt der Nutzungswille, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts ohne Mitfahrer, oder fehlt die Möglichkeit, scheidet der Anspruch aus.

4. Fühlbarkeit

Stand ein zumutbarer Ersatz bereit?

Eigener Zweitwagen: Anspruch entfällt, wenn seine Nutzung zumutbar ist. Ersatz durch unbeteiligte Dritte oder Familienangehörige: Anspruch bleibt grundsätzlich. Ersatz durch einen selbst betroffenen Dritten mit Mietwagen: Anspruch entfällt.

5. Höhe

Pauschalierte Entschädigung

Die Höhe wird in der Praxis regelmäßig nach Tabellenwerken bemessen. Vorhaltekosten für einen Reservewagen sind ein eigener Punkt und müssen konkret vorgetragen werden.

So könnte der Fall in einer Klausur abgewandelt werden

In einer ersten Variante ist der Zweitwagen ein Zweisitzer, die Geschädigte muss aber täglich drei Kinder zur Schule bringen. Dann kommt es darauf an, ob der Zweitwagen objektiv als Fortbewegungs- und Transportmittel für ihre alltägliche Lebensführung geeignet war. Ist er das nicht, kann der Ausfall fühlbar sein.

In einer zweiten Variante leiht ein Freund der Geschädigten für die Zeit der Blockade sein Auto. Nach VI ZR 246/24 schließt die Hilfe eines vom Schadensfall nicht betroffenen Dritten den Anspruch grundsätzlich nicht aus.

In einer dritten Variante besitzt die Geschädigte kein zweites Auto, plant aber nur einen Ausflug am Wochenende. Dann ist der Nutzungswille für den Rest der Zeit genau zu prüfen. Der Ausfall ist nur für die Tage zu ersetzen, an denen sie das Fahrzeug wirklich genutzt hätte.

So könnte eine Frage in der mündlichen Prüfung lauten

Frage: Die Eigentümerin eines Sportwagens kann ihr Auto zwei Wochen lang nicht nutzen, weil ein Nachbar die Ausfahrt blockiert. Sie hat noch einen Kombi. Kann sie Nutzungsausfall verlangen?

Mögliche Antwort: Ein Haftungsgrund liegt vor, etwa aus § 823 Absatz 1 BGB wegen Eigentumsverletzung. Fraglich ist der Schaden. Nutzungsausfall ist nur als Vermögensschaden ersatzfähig, denn immaterielle Schäden werden nach § 253 Absatz 1 BGB nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersetzt. Beim Auto erkennt der BGH einen Vermögenswert der Nutzung an, verlangt aber einen fühlbaren Ausfall. Steht ein Zweitwagen zur Verfügung, dessen Nutzung zumutbar ist, fehlt es daran. Prestige und Fahrgefühl des Sportwagens machen den Kombi nicht unzumutbar. Ein Anspruch besteht daher nicht.

Nachfrage: Was wäre, wenn ihr eine Freundin ein Auto leiht? Dann bleibt der Anspruch nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich bestehen. Die freiwillige Hilfe eines unbeteiligten Dritten soll den Schädiger nicht entlasten.

Weitere Nachfrage: Wie begründest du, dass Fahrspaß kein Vermögensschaden ist? Mit dem Wortlaut und der Systematik des § 253 BGB. Immaterielle Einbußen werden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersetzt, etwa beim Schmerzensgeld oder bei vertaner Urlaubszeit im Reiserecht nach § 651n Absatz 2 BGB. Im Umkehrschluss ist bloßer Genuss sonst nicht ersatzfähig. Dazu kommt der Zweck des Schadensrechts, eine Vermögenseinbuße auszugleichen und nicht zu bereichern.

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Quellen und Vertiefung

Die Grundsatzentscheidung ist unter dem Aktenzeichen VI ZR 35/22 und der ECLI ECLI:DE:BGH:2022:111022UVIZR35.22.0 frei zugänglich. Die Fortführung vom 7. Oktober 2025 trägt das Aktenzeichen VI ZR 246/24, die Abgrenzung vom 7. Mai 2026 das Aktenzeichen VII ZR 20/25.

Warum der Fall examensrelevant ist

Der Fall führt mitten in den Kern des Schadensrechts: die Grenze zwischen Vermögensschaden und immateriellem Schaden. Er lässt sich gut in Klausuren ohne Verkehrsunfall einbauen, etwa über eine Blockade, verbotene Eigenmacht oder eine verzögerte Reparatur.

Mit der Fortführung von 2025 und der Abgrenzung von 2026 kommt eine aktuelle Frage hinzu, die Prüfer gern stellen: Wann entlastet ein Ersatzfahrzeug von Dritten den Schädiger und wann nicht?

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